Freizeitordnung 2010
Freizeitordnung 2010 derSaarländischen Sportjugend (ssj)
Die Formulierungen „Teilnehmer“, „Betreuer“ und „Leiter“ beziehen sich inder Freizeitordnung auf beide Geschlechter.
1. Allgemein
Die Erziehungsberechtigten erteilen den Betreuungspersonen für die Dauer
der FreizeitmaßnahmeWeisungsbefugnis gegenüber den Teilnehmern.
Die Teilnehmer verpflichten sich, denWeisungen des Leiters der Freizeit und
den Betreuern nachzukommen.
Durch Unterschrift erkennen Eltern und Teilnehmer an, dass die ssj berechtigt
ist, Teilnehmer, die den Anordnungen der Betreuungspersonen zuwiderhandeln
oder strafrechtliche Handlungen begehen, unter Angabe der
Gründe von der Freizeit auszuschließen. Die Erziehungsberechtigten erklären
in diesem Fall, den Teilnehmer aus dem Freizeitlager abzuholen. Die Aufsichtspflicht
der ssj und ihrer Betreuer endet mit dem Zeitpunkt des
Verweises.
Die durch eine solche Maßnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten der
Erziehungsberechtigten. Eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr ist nicht
möglich.
Durch Unterschrift wird von Teilnehmer und Unterschriftsberechtigten anerkannt
und erklärt, dass
- der Teilnehmer frei von ansteckenden Krankheiten ist und sich nicht in
ärztlicher Behandlung befindet;
- sich ein Entfernen von der Gruppe nur mitWissen und Genehmigung der
Betreuungspersonen zulässig ist;
- eine Teilnahme des Teilnehmers am gemeinsamen Baden möglich ist;
- Nichtschwimmer sich nur in dem für sie markierten Bereich aufzuhalten
haben;
- das Führen von Fahrzeugen und Booten der Zustimmung einer Betreuungsperson
bedarf;
- das Fahren von Booten oder anderen Wasserfahrzeugen für Nichtschwimmer
ohne Aufsicht verboten ist;
- jeder Teilnehmer bereit ist, während der Freizeit die Gepflogenheiten des
Gastgebers, bzw. des Gastlandes zu respektieren und sich entsprechend
zu verhalten;
- für nicht abgegebenes Geld und Wertsachen seitens der ssj keine Haftung
übernommen wird;
- die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes von allen Teilnehmern eingehalten
werden.
2. Zahlungen
Mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung wird die im Feld „Anzahlung“ beschriebene
Zahlung innerhalb von 20 Tagen fällig. Geht keine Zahlung innerhalb
dieses Zeitraumes ein, verliert die Bestätigung des Reiseplatzes ihre
Gültigkeit. Die Restzahlung ist bis spätestens 30 Rage vor Fahrtantritt, ohne
nochmalige Aufforderung zu leisten.
3. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Diese hat im Interesse des Reiseteilnehmers schriftlich zu erfolgen. Bis zwei
Monate vor Reiseantritt beträgt die Abmeldegebühr € 25.
Ab zwei Monate vor Reiseantritt werden dem Teilnehmer die tatsächlich
entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. In der Regel sind dies ca. 60%
des Reisebetrages.
4. Rücktritt seitens der ssj
Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die ssj berechtigt, die Reise
bis sechs Wochen vor Reisebeginn abzusagen. In diesem Falle erhält der
Teilnehmer die eingezahlten Reisebeiträge zurück.
Ein weiterer Grund die Reise abzusagen, kann in Form von höherer Gewalt
oder ein Grund, der es der ssj für unmöglich erscheinen lässt, diese Freizeit
durchzuführen, sein.
5. Versicherung
Während der Dauer der Freizeitmaßnahme gilt für den Teilnehmer der Versicherungsschutz
des Sportversicherungsvertrages des LSVS. Es ist daher erforderlich,
dass der Teilnehmer in einem Verein des Landessportverbandes
für das Saarland (LSVS) Mitglied ist.
6. Betreuung
Die Betreuer sind alle ehrenamtlich für die ssj tätig. Sie sind jederzeit vor Ort
und zu jeder Tag- und Nachtzeit Ansprechpartner der Jugendlichen. Die Betreuer
sind alle für die Jugendarbeit ausgebildet und/oder durch jährliche
Schulungen und Lehrgänge weitergebildet worden. Sie besitzen Erfahrung
in der Gruppenbetreuung und in der Gestaltung der Tagesprogramme, die
weitestgehend auf die Interessen der Kinder und Jugendlichen abgestimmt
werden.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, Ihrer Tochter bzw. Ihrem Sohn
bewusst zu machen, dass eine Ferienfreizeit besonderen Regeln unterliegt
und nicht mit einem individuellen Urlaub verglichen werden darf.
Besonders undiszipliniertes oder gruppenschädigendes Verhalten (z. B. Alkoholmissbrauch,
ständiges Verstoßen gegen die Freizeitordnung und Anweisungen
der Betreuer) kann zum Ausschluss aus der Feriengemeinschaft
führen. In diesem Fall wird der Teilnehmer unverzüglich der Freizeit verwiesen.
Die Kosten müssen die Erziehungsberechtigten tragen.
7. Taschengeld
Um einen Verlust oder Diebstahl des Taschengeldes und sonstiger Wertsachen
zu vermeiden, sollte dieses bei den Betreuern am Ferienort abgegeben
und von diesen verwaltet werden.
8. Krankenschein
Vor der Abfahrt muss von den Erziehungsberechtigten sichergestellt sein,
dass der Teilnehmer im Besitz einer gültigen Versichertenkarte und gegebenenfalls
eines gültigen Auslandskrankenscheines ist.Alle Kosten, die nicht
durch den Sportversicherungsvertrages des LSVS abgedeckt sind, gehen zu
Lasten des Erziehungsberechtigten. Privat Versicherte sind davon ausgenommen.
9. Medikamente
Die Einnahme von Medikamenten muss den Betreuern in jedem Fall schriftlich,
mit Abgabe der Verabreichungsregeln mitgeteilt werden. Über die exakte
Verabreichung und Dosierung ist vor derAbfahrt eine Betreuungsperson
zu informieren.
10. Sonstiges
Änderungen und Vereinbarungen, die über die Freizeitordnung hinausgehen,
erfordern der schriftlichen Form. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
ist nicht gleichbedeutend mit der Unwirksamkeit des gesamten
Vertrages.
Saarbrücken, Januar 2010
