Rechtliche Grundlage
Träger
Die Trägerschaften für das FSJ ist Ländersache. Das entsprechende Sozialministerium vergibt diese Trägerschaften an die Dachorganisationen. Im Saarsport ist das die Saarländische Sportjugend. Die Saarl. Sportjugend ist für die Anerkennung von Einsatzstellen, die Anstellung und Entsendung von FSJ-Helfer/innen, die Verwaltung und die exakte Durchführung des FSJ im Sport verantwortlich.
Organisationen, die eine/n Freiwillige/n beschäftigen möchten, sind verpflichtet, bei der Saarländischen Sportjugend die Anerkennung als Träger zu beantragen, da sie laut Gesetz immer nur als Einsatzstelle und nicht als Träger auftreten können (weitere Infos).
Als Träger erfüllt die Saarländische Sportjugend folgende Aufgaben:
- die Anerkennung der Einsatzstellen und Freiwilligen;
- die persönliche Betreuung (z.B. Einsatzstellenbesuche, Beratung) und Qualifizierung der Teilnehmer und Einsatzstellen;
- die Durchführung und Finanzierung der begleitenden Seminare (25 Arbeitstage);
- die Auszahlung des Taschengeldes, die Anmeldung der Freiwilligen bei der Sozialversicherung, Zahlung von Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen und Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
- Die Zentralstelle des Trägers ist Vermittler zwischen Motiven und Bedürfnissen der jungen Menschen und den Anforderungen der Einsatzstellen.
Gesetzliche Grundlagen
Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen
Bei schuldhaftem Verhalten der Einsatzstelle:
- Fristlose Kündigung und Entzug der Anerkennung als Einsatzstelle,
- Nachzahlung für entstandene Aufwendungen des Trägers,
- Rückzahlung öffentlicher Zuschüsse,
- u.U. Weiterzahlung der monatlichen Beiträge.
Bei schuldhaftem Verhalten des FSJ'lers:
- Kündigung,
- keine Zivildienstanerkennung,
- Rückzahlung von Kindergeld.
Krankenversicherung
LSVS-Sportversicherung
Steuern
Nebenbeschäftigungen
- sind gegenüber Einsatzstelle und Träger mittels Formblatt anzuzeigen;
- gelten bis zu 8 Std./Woche und unter 400 € als genehmigt, wenn die Einsatzstelle auf dem Vordruck bestätigt, dass die Arbeitskraft der/dess Teilnehmerin/Teilnehmers am FSJ trotzdem voll eingebracht wird;
- werden über 400 € bzw. über 8 Std./Woche i.d.R. nicht genehmigt, da das FSJ als Vollzeitjob alle Kräfte fordert. Eine Nebenbeschäftigung, welche die 8 Std. bzw. 400 € Grenze übersteigt verstößt gegen § 14c I Zivildienstgesetz, wo geregelt ist, dass das FSJ nur als Ersatz anerkannt wird, wenn es sich um eine "ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über mind. 12 Monate" handelt. Außerdem verstößt es gegen § 2 I Nr. 1 FSJG, wo ein Dienst "vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung" verlangt wird.
- Der Träger kann die Zustimmung jederzeit verweigern oder zurückziehen, wenn die reguläre Ableistung des FSJ gefährdet erscheint. Davon kann ausgegangen werden, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 8 Std./Woche bzw. mehr als 400 €/Monat verdient werden. Wir weisen außerdem darauf hin, dass bei einem gesamten Jahreseinkommen von mehr als 7188 € / Jahr die Kindergeldansprüche entfallen.
Sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung
Sogenannte Mini-Jobs bis zur Einkommensgrenze von 400 € / Monat sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Kindergeld / Waisenrente
Anrechnung bei Bewerbung um Studienplatz
Grundsätzlich gilt: Wer ein FSJ geleistet hat, darf bei der Bewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt werden. Die FSJ-Zeit kann als Wartezeit anerkannt werden. In einigen Fällen rechnen Universitäten und Hochschulen ihren Bewerberinnen und Bewerber bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihre Dienstzeit als Praktikum an. Näheres dazu ist beim Studiensekretariat der jeweiligen Hochschule zu erfragen.
Das FSJ wird als Wartezeit bei der Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS angerechnet und in der Regel auch als Vorpraktikum für eine Berufsausbildung im sozialen Bereich.
Für das Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weitere kinderbezogene Leistungen ist die Ableistung eines FSJ gleichbedeutend mit Zeiten der Schul- und Berufsausbildung; sie werden während dieser Zeit gezahlt bzw. gewährt, es sei denn, das Gesamteinkommen des Kindes übersteigt im Kalenderjahr 7,188 € (Stand: 01.01.2002).Die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisenrente) wird während der Teilnahme am FSJ weitergezahlt. Für Teilnehmer am FSJ, welche vor Beginn des FSJ in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen, gelten höhere Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Dadurch entstehen dem Träger Mehrkosten für Sozialversicherungen. Besteht die Einsatzstelle auf diese/n Teilnehmer/in, so besteht die Möglichkeit, dass diese die Mehrkosten übernimmt oder der/die Bewerber/in mehr als einen Monat vor Beginn des FSJ nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht. Taschengeld und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen. In der Regel fallen wegen des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an. Es können Steuern bei Nebentätigkeiten oder anderen zusätzlichen Einkünften anfallen. Auch wenn steuerrechtlich kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sollten die entsprechenden Leistungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Alle Teilnehmer am FSJ (auch diejenigen, die in einer Einsatzstelle arbeiten, welche nicht Mitglied im LSVS ist), sind laut Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert. Die Unfallversicherung erfolgt über den LSVS bei der Berufsgenossenschaft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ werden rechtlich annähernd so behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d.h. sie sind während ihrer freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die abzuführenden Beiträge werden vom Träger gezahlt. Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) im Sport können ihre Krankenkasse frei wählen. Sofern also noch keine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht, muss diese von der/dem Teilnehmerin/Teilnehmer rechtzeitig zum Dienstantritt beantragt werden, um den Versicherungsschutz weiter zu gewährleisten. Hierbei hilft die Geschäftsstelle der Saarländischen Sportjugend gerne. Die Meldung der/des Teilnehmersin/des Teilnehmers bei der Krankenkasse durch die Saarländische Sportjugend erfolgt dann spätestens während des Antrittsmonats. Mit der Beitrittserklärung wird eine Mitgliedsbescheinigung von der Krankenkasse ausgestellt, welche umgehend der Saarländischen Sportjugend weitergeleitet werden muss.Die Anmeldung muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Eine weitere gesetzliche Familienversicherung bei den Eltern ist im FSJ nicht möglich! Eine zusätzlich private Krankenversicherung ist zwar möglich, aber nicht notwendig.Bei Nichteinhaltung von FSJ-Regelungen können bei groben und wiederholten Verstößen folgende Konsequenzen eintreten: Der Einsatz der Freiwilligen muss nach §1 Abs.1 Ziffer 3 des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen und sich nach § 11 Abs. 3 Ziffer 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auf die Jugendarbeit im Sport beziehen. Obwohl das Freiwillige Soziale Jahr kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist, gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, z.B. (Jugend-) Arbeitsschutzgesetz. Wir weisen ausdrücklich daraufhin, dass ein Teilnehmer am FSJ keine angestellte Arbeitskraft ersetzen. Für die Bewerber des FSJ besteht kein Arbeitsplatzschutz, d.h. ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis muss gekündigt werden und es besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung. Dies gilt auch für Bewerber, welche das FSJ als Zivildienst anrechnen lassen wollen.
